Das Bundesverkehrsministerium hat die Frequenzverordnung geändert, mit Auswirkungen für den Amateurfunkdienst im 60 m- und im 6 m-Band.
Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72. ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017, ist nachzulesen, dass mit Wirkung vom 11. November 2017 folgende Änderungen in Kraft getreten sind.
Dem Amateurfunk wird der Frequenzbereich 5351,50 – 5366,50 kHz mit einer maximal zulässigen Strahlungsleistung von 15 Watt EIRP auf sekundärer Basis zugewiesen.
Außerdem wird der bislang dem Amateurfunkdienst auf sekundärer Basis zugewiesene Frequenzbereich 50,08–51,00 MHz dauerhaft auf 50,03–51,00 MHz erweitert.