Amateurfunkdienst; befristeter Zugang zum 70-MHz-Band

Der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) hatte bei der Fernmeldebehörde beantragt, auch im Jahr 2015 einen befristeten Zugang zum 70-MHz-Band zu genehmigen. Diesem Antrag wurde entsprochen. In der Amtsblattmitteilung Nr. 412/2015 vom 29. April 2015 der BNetzA sind bezüglich des befristeten Zugangs zum 70-MHz-Band folgende Festlegungen getroffen worden:

Genehmigungsklasse: A
Frequenzbereich: 70,150 MHz bis 70,180 MHz
Sendeleistung: 25 Watt ERP
Maximale Bandbreite: 12 kHz
Betriebsarten: alle Sendearten
Antennen: horizontale Polarisation
Zeitraum: ab sofort bis 31. August 2015

Der Amateurfunk ist sekundärer Nutzer und hat den Schutz der primären Funkdienste zu gewährleisten.

Es erfolgte keine Zuweisung im Artikel 5 der ITU Radio Regulation (Vollzugsordnung Funk) an den Amateurfunkdienst, so dass die Erlaubnisse national nach ITU Artikel 4.4 erfolgen. Diese Zulassungen sind in den europäischen Ländern unterschiedlich im Frequenzbereich und dessen Bandbreite, so dass evtl. für Kontakte mit Funkamateuren im Ausland, die für ein anderes Frequenzsegment eine Sendegenehmigung haben, ein „Split-Betrieb“ erforderlich ist.

Quelle für Mitteilungen der BNetzA

Wir gehen davon aus, dass die BNetzA diese Mitteilung (Amtsbl. 8/2015)  kurzfristig im Netz veröffentlichen wird.

Wortlaut der Mitteilung: Mitteilung Nr 412/2015

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