Zweite Änderungsverordnung zur Amateurfunkverordnung (AFuV) und Amateurfunkprüfungen

  1. Zweite Änderungsverordnung zur Amateurfunkverordnung (AFuV),

    Quelle: Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 24/2023,
    Mitteilung Nr. 256/2023

Am 23.06.2023 wurde die zweite Änderungsverordnung zur Amateurfunkverordnung (AFuV) veröffentlicht (BGBl. 2023 I Nr. 160 vom 23.06.2023). Diese tritt am 24.06.2024 in Kraft. Darin wird unter anderem eine neue Lizenzklasse N eingeführt, die einen niederschwelligen Einstieg in das Hobby Amateurfunk erlaubt. Aus diesem Grund sind das Antragsverfahren und die Regelungen zur Durchführung von Amateurfunkprüfungen für die Zeit ab dem 24.06.2024 neu festzulegen.

Den gesamten Beitrag unter Amtsblatt 24/2023 (bundesnetzagentur.de) nachzulesen.

  1. Prüfungsfragen zum Erwerb von Amateurfunkprüfungsbescheinigungen

Dieser Fragen- und Antwortenkatalog veranschaulicht Prüfungsinhalte und Anforderungen in den Prüfungsteilen „Betriebliche Kenntnisse“, „Kenntnisse von Vorschriften“ und „Technische Kenntnisse“ die bei Prüfungen zum Erwerb von Amateurfunkzeugnissen der Klassen A, E und N ab dem 24. Juni 2024 gefordert werden. Die Prüfungsinhalte und Anforderungen berücksichtigen die CEPT[1]Empfehlung T/R 61-02, den ERC-Report 32, den ECC-Report 89 sowie weitergehende Anforderungen, die sich unter anderem aus dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der ab dem 24. Juni 2024 gültigen Amateurfunkverordnung (AFuV) ergeben.

Der gesamte Beitrag finden Sie unter

Amateurfunk Prüfungsfragen zum Erwerb von Amateurfunkprüfungsbescheinigungen (bundesnetzagentur.de)

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar